Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Abschluß

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden für uns nur verbindlich, soweit sie von uns für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkannt worden sind. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

2. Angebote sind stets freibleibend. Sie werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam und bleiben für die Zeit von drei Monaten, gerechnet vom Datum der Bestätigung, verbindlich. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, sonstige Zusagen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beigefügte Herstellererklärungen sind Teil der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.

3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z. B. fob, cif, c. u. f.) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „incoterms“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.

5. Bei Rücksendungen, die auf fehlerhafte Bestellung zurückzuführen sind, behalten wir uns das Recht vor, eine Aufwandsentschädigung von 10 % v.H. des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 100,- € zu erheben.

II. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Sie beinhalten nicht die Kosten einer Inbetriebnahme, die gesondert zu vereinbaren sind und in Rechnung gestellt werden.

2. Die Preise sind in Euro. Sie enthalten keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

3. Der Mindestbestellwert beträgt 50,- €.

4. Die Zahlungen sind bar zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung ohne Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers.

5. Nehmen wir Wechsel oder Schecks an, so wird die Verbindlichkeit erst durch deren Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder des Schecks entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

6. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden evtl. vorliegende weitere Rechnungen, unabhängig von deren Ausstellungsdatum, sofort zur Zahlung fällig.

7. Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. MwSt. zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens aus dem Gesichtspunkt des Verzuges wird hierdurch nicht berührt.

8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu; ist der Besteller kein Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen; diese Einschränkung gilt nicht bei von uns als bestehend und fällig anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

III. Verpackung und Versand

1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und wird gesondert berechnet.

2. Der Versand erfolgt zu Lasten des Bestellers und – soweit nicht anders gewünscht – auf einem von uns ausgewählten Transportweg.

IV. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, mit der Übergabe der Ware an die Post, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und zu seinen Lasten abgeschlossen.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

c) Verzögert sich die Absendung, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; der Lieferant ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen des Artikel 1, Abs. 1–2 maßgeblich. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage (Serviceeinsatz), wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage (Serviceeinsatz), sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen, und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar oder tritt unser Lieferant wegen der Behinderung zurück, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.

4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3, genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist dem Besteller aus der Verspätung nachweislich Schaden erwachsen, kann er eine Verzugentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

5. Ein dem Besteller oder uns nach Abs. V zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind die bereits erbrachten Teillieferungen für den Besteller unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Aufstellung und Montage (Serviceeinsatz)

1. Vor Beginn der Aufstellung oder den Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- ,Gas- , Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für alle relevanten Aufzeichnungen / Schaltpläne bezüglich der Steuerung der Anlage.

2. Der Besteller hat auf seine Kosten und rechtzeitig Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen zu stellen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden. Alle sonstigen Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Servicepersonals zu tragen.

5. Wir haften nicht für die Arbeiten unseres Servicepersonals, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind. Ist unserem Servicepersonal der Eingriff in die Steuerung einer Anlage genehmigt worden, so haften wir nur für grob fahrlässig verursachte Schäden.

6. Die Serviceleistung erfolgt nach den bei Auftragserteilung vereinbarten Rechnungssätzen für Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie Reisekosten, Hotelkosten und Tagesspesen.

VII. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

1. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Offene Mängel sind uns sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge werden wir mangelhafte Waren oder Leistungen nach unserer Wahl nachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt, den Minderwert gutzuschreiben.

2. Beanstandete Teile sind uns unter Beifügung eines Mängelberichtes zuzusenden, wobei wir die Kosten für die jeweils preisgünstigste Versandart erstatten. Ist ein Rücksendung beanstandeter Teile im Ausnahmefall nicht möglich und muß die Instandsetzung durch uns am Einsatzort vorgenommen werden, so tragen wir die mit der Nachbesserung verbundenen Reisekosten nur, soweit sie sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken und soweit § 476 a S. 2 BGB uns nicht von der Übernahme befreit.

3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

5. Kommen wir unserer Pflicht zur Beseitigung der Mängel nicht oder nicht Vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht zur Herabsetzung (Minderung) der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages zu.

6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können wir und der Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderung und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9. Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Ersatz mittelbarer Schäden und Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

10. Bei Veredelungsprozessen an Beistellteilen des Bestellers gilt: Für die von uns zu veredelnden Gegenstände wird nur für Bearbeitungsfehler, die von uns zu vertreten sind, Gewähr übernommen. In jedem Falle wird die Haftung begrenzt auf den direkten Wert der durchgeführten Veredelung. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, so erstreckt sich die Haftung nur auf grobes Verschulden.

11. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

IX. Software

1. An Software – nachstehend Programme genannt –, gleich in welcher Form sie zur Verfügung gestellt werden (Eprom, Datenträger oder Filetransfer) und der Dokumentation bestehen Schutzrechte von uns und / oder von Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen haben wir entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der Besteller erhält das nicht ausschließliche, unwiderrufliche Recht, die vereinbarten Programme nebst Programmunterlagen zu nutzen. Werden Hard- und Software als Einheit gekauft, so ist die Nutzung der vereinbarten Programme nur in Verbindung mit der vereinbarten Hardware erlaubt.

2. Vervielfältigungen, außer zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken sind unzulässig. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht gestattet. Desweiteren ist es unzulässig, aus den Programmen die Quellprogramme zu entwickeln, z. B. rückwärts zu kompilieren oder zu disassemblieren.

3. Alle Rechte an den Programmen und der Dokumentation – im Original oder in Kopie – bleiben bei uns.

4. Hinsichtlich unserer PC-Standardsoftware (wie z. B. Satz- oder SPS- Programmiersoftware) gelten desweiteren die mitgelieferten Software-Nutzungsverträge.

5. Hinsichtlich der spezifischen Entwicklung von Software für den Besteller (Projekt- /Sondersoftware) bzw. für Softwareänderungen gilt: Art und Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Pflichtenheft, daß vom Besteller freizugeben ist und für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er verantwortlich ist.

6. Bei Vertragsgemäßer Benutzung gewährleisten wir, daß die Programme im wesentlichen gemäß der Benutzerdokumentation arbeiten.

7. Ist ein Mangel nicht festzustellen, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung, berechnet nach Aufwand.

8. Für Mängel an den Programmen haften wir nur bis zur Höhe des anteiligen Rechnungswertes.

9. Im übrigen gelten die vorgenannten Bestimmungen der Abschnitte I–VIII.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel- Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren.

3. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß uns Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zusteht und daß der Besteller diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

4. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung bzw. Vermischung entstandenen neuen Sachen bzw. Miteigentumsanteil gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug. Es gilt als vereinbart, daß die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe; bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe unseres Rechnungswertes; bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren, insbesondere zur Verpfändung und zur Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Besteller nicht berechtigt, falls wir nicht hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt haben.

6. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen.

7. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Befugnis erlischt, sobald er sich uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet.

8. Werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verlangen, ohne daß dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Liefervertrag zurücktreten. Außerdem können wir in diesem Falle die Ermächtigung zur Veräußerung oder zur Be- bzw. Verarbeitung widerrufen und die Drittschuldner von der Abtretung unterrichten.

9. Für den Fall, daß die aus den vorstehenden Ziffern 1. bis 8. ergebende Sicherung unsere Forderung um mehr als 20 v. H. übersteigt, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Freigabe der Sicherheiten zu verlangen.

XI. Haftung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich bei Beratungen und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich oder durch diese allgemeine Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen bzw. vereinbart ist.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist Oberhausen.

2. Gerichtsstand auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist Oberhausen bzw. bei sachlicher Zuständigkeit der Landgerichte Duisburg. Jedoch können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. Ist der Besteller kein Vollkaufmann, so gilt die gesetzliche Regelung.

3. Für die vertragliche Regelung gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

XIII. Erfassung personenbezogener Daten

Wir speichern über den Besteller personenbezogene Daten mit automatischer Datenverarbeitung.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde

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